Wenn in der Wohnung etwas repariert werden muss, ist der Mieter grundsätzlich verpflichtet, das dem Vermieter oder dem Hauswart zu melden.

Manchmal ist aber eine Reperatur dringend. Darf dann der Mieter selber einen entsprechenden Fachmann aufbieten? Er kann sich in diesem Fall auf eine Bestimmung im Obligationenrecht stützen: die Geschäftsführung ohne Auftrag, die in Artikal 422 OR geregelt ist.

Dabei gilt die Voraussetzung, dass die Reparatur erforderlich ist und sich auf das Allernötigste beschränkt. Zudem müssen die anfallenden Kosten gerechtfertigt sein. Jedoch ist es nicht empfehlenswert einen Handwerker zu beauftragen. Schon gar nicht, wenn es sich um grössere Arbeiten handelt. Wenn der Vermieter die Reparaturen deutlich billiger hätte ausführen lassen können, bleibt der Mieter zumindest auf dem darüber hinausgehenden Aufwand sitzen.

Für kleinere Reparaturen oder kleiner Unterhalt verweisen wir auf den entsprechenden Artikel in unserem Ratgeber.