Kleiner Unterhalt
Der Mieter ist verpflichtet, kleinere Unterhalts und Aussbesserungsarbeiten, die ohne besonderes Fachwissen machbar sind, auf eigene Kosten zu übernehmen. Was gehört zum kleinen Unterhalt des Mieters und wo beginnt der gewöhnliche Unterhalt des Vermieters? Zu dieser Frage gibt es noch keinen Bundesgerichtsentscheid. Das Obergericht des Kantons Bern hält in einem Entscheid aus dam Jahr 2012 daran fest, dass der Mieter kleine Reinigungen und Ausbesserungen übernehmen muss, die von einem handwerklich durchschnittlich begabten Mieter selber vorgenommen werden können. Dazu zählen zum Beispiel das Ölen von Scharnieren und das Anziehen von losen Schrauben oder derähnlichen Aufgaben. Fühlt sich der Mieter nicht in der Lage, solche Arbeiten selbst auszuführen und beauftragt deswegen von sich aus einen Handwerker, muss er die Kosten von bis zu 150 CHF selber tragen.
Selbstverschulden
Wenn der Mieter den Schaden selber verursacht, kommt in diesem Fall die Haftpflichtversicherung des Mieters für die Kosten auf. Dies aber auch nur anteilsmässig gemäss der Lebensdauer des zu ersetzenden Objektes und den Bestimmungen der Haftpflichtversicherung. Wird ein Kühlschrank mit einer Lebensdauer von 10 Jahren durch ein Missgeschick des Mieters schon nach 5 Jahren unbrauchbar, hat der Mieter oder seine Haftpflichtversicherung die Hälfte der Kosten zu übernehmen.
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